Als neuen Service für unsere Mandanten bitte wir Ihnen nun jeden Monat die aktuellen Entwicklungen im Steuerrecht als Download an.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Aufgrund der aktuellen Diskussionen und Meinungen in der Fachliteratur und Presse, über die Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerbewertung informieren wir Sie, dass vorsichtshalber gegen aktuelle oder noch nicht bestandskräftige Grundsteuermessbescheide, Einspruch beim Finanzamt eingereicht werden sollte.
Ein Musteranschreiben stellen wir Ihnen gern im Download zur Verfügung.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Erklärt werden müssen alle unbebauten und bebauten Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe.
Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 01. Januar 2022 zugrunde gelegt. Die Neubewertung wird allerdings einige Zeit in Anspruch nehmen, so dass die neuen Werte zur
Berechnung der Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 herangezogen werden.
Als Eigentümer eines Grundstücks sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Die Abgabe der Erklärung soll bis zum 31. Oktober 2022
erfolgen.
Bestimmung für Nordrhein-Westfalen:
Am 07.5.2021 gab Lutz Lienenkämper (CDU), Finanzminister von Nordrhein-Westfalen, die Entscheidung der Landesregierung bekannt, das Bundesmodell übernehmen zu wollen.
Beim Bundesmodell ist Grundlage das Ertragswertverfahren. In die Berechnung fließen u. g. Werte ein. Daraus wird von den Finanzämtern der Steuermessbetrag ermittelt, der mit dem individuell festgelegten Hebesatz der Gemeinden multipliziert wird.
Hinweis:
Der Grundbuchauszug kann beim zuständigen Amtsgericht und die Flurkarte
bei dem entsprechenden Vermessungsamt beantragt werden.
In jedem Bundesland ist eine elektronische Einsicht in das Grundbuch möglich. Beides, Grundbuchauszug und Flurkarte sind allerdings kostenpflichtig.
Für Rückfragen zu dem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.